Gesellschaft
Die Internationale Philipp Mainländer-Gesellschaft e.V. (IPMG) wurde im November 2005 gegründet. (Die „Gemeinnützigkeit“ ist beantragt)
Der Zweck der IPMG ist im § 2 der Satzung festgelegt; er besteht darin,
„das Studium der Werke des Offenbacher Philosophen und Dichters Philipp Mainländer anzuregen, die Sammlung und Erforschung von Originalmanuskripten aus dem Kontext Philipp Mainländers zu unterstützen sowie das Verständnis und die Auseinandersetzung mit diesem Autor unter besonderer Berücksichtigung seiner internationalen Wirkung zu fördern.“
Daher werden von der IPMG
– die Internationalen Mainländer-Studien herausgegeben,
– Vorträge, Symposien und Tagungen sowie Ausstellungen organisiert,
– die Zusammenarbeit mit der Schopenhauer-Gesellschaft gefestigt,
– eine Bibliotheca Mainlaenderiana im Philipp-Mainländer-Archiv erstellt,
– eine Literaturliste zur Sekundärliteratur über Mainländer aktuallisiert,
– diese Homepage installiert,
– das Philipp-Mainländer-Archiv vervollständigt,
– ein Mainländer-Studienplatz im Archiv ermöglicht sowie
– eine Kritische Studienausgabe der Werke Mainländers gefördert.
Anschrift:
Internationale Philipp Mainländer-Gesellschaft e.V.
– Philipp-Mainländer-Archiv –
c/o Archiv im Haus der Stadtgeschichte Offenbach
Herrnstraße 61
D-63065 OFFENBACH a.M.
Sie erreichen die Internationale Philipp Mainländer-Gesellschaft e.V. (IPMG) sowie die Redaktion der Mainländer-Studien per E-mail:
Sprecher der IPMG
info@mainlaender.de
Stellvertreter
Thomas.Regehly@t-online.de
Vorstand
Sprecher:
Dr. Winfried H. Müller, Berlin
Stellvertreter:
Dr. Thomas Regehly, Offenbach a.M.
Schatzmeister:
Raymond Wagner, Berlin
Schriftführer:
Prof. Dr. Damir Smiljanić, Novi Sad (Serbien)
Wissenschaftlicher Beirat:
Dr. Stephan Atzert (Brisbane/Australien)
PD Dr. Olaf Briese (Berlin)
Dr. Manuel Pérez Cornejo (Madrid/Spanien)
Prof. Dr. Ulrich Horstmann (Marburg)
Prof. Dr. Yasuo Kamata (Îruma-shi/Japan)
Prof. Dr. Matthias Koßler (Mainz)
PD Dr. Thorsten Lerchner (Würzburg)
Satzung
INTERNATIONALE PHILIPP MAINLÄNDER-GESELLSCHAFT E.V.
§ 1 – Die am 28.11.2005 gegründete Internationale Philipp Mainländer-Gesellschaft ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Offenbach am Main. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-Ordnung. Sie ist eine internationale Gesellschaft.
§ 2 – Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur, das Studium der Werke des Offenbacher Philosophen und Dichters Philipp Mainländer anzuregen, die Sammlung und Erforschung von Originalmanuskripten aus dem Kontext Philipp Mainländers zu unterstützen sowie das Verständnis und die Auseinandersetzung mit diesem Autor unter besonderer Berücksichtigung seiner internationalen Wirkung zu fördern.
§ 3 – Die in der Satzung der Gesellschaft erwähnten maskulinen Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise auch in der femininen Form.
§ 4 – Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Herausgabe der regelmäßig erscheinenden Mainländer-Studien, durch die Organisation von Tagungen, Seminaren und Vortragsveranstaltungen, durch die Bildung von Lesekreisen, Ortsvereinigungen und Sektionen und durch die Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten, der Schopenhauer-Gesellschaft e.V. sowie weiteren philosophisch-literarischen Gesellschaften.
Soweit der Satzungszweck von dem nicht zur Gesellschaft gehörenden Philipp-Mainländer-Archiv des Archivs im Haus der Stadtgeschichte, Offenbach am Main, verfolgt wird, benennt die Gesellschaft als Kooperationspartner ein Mitglied des Vorstands.
§ 5 – Die Gesellschaft lässt regelmäßig den Mitgliedern die Mainländer-Studien unentgeltlich zukommen, die wissenschaftliche Beiträge aus dem Bereich des Zwecks der Gesellschaft enthalten. Die Mainländer-Studien werden durch den Buchhandel auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Herausgeber der Mainländer-Studien werden vom Vorstand benannt.
§ 6 – Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.
§ 7 – Der Eintritt in die Gesellschaft steht jedermann, auch Personenvereinigungen oder juristischen Personen, frei. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim „Sprecher“ durch diesen. Eine neue Mitgliedschaft wird nach Zahlung des ersten Jahresbeitrags rechtsgültig. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt muss spätestens sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres, mit Wirkung vom folgenden Geschäftsjahr ab, schriftlich erklärt werden. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Austrittserklärung erfolgt, ist noch zu entrichten.
Der Ausschluss wegen ehrenrührigem oder sonst das Ansehen der Gesellschaft schädigendem Verhaltens erfolgt durch den Vorstand, und zwar mit sofortiger Wirkung; auf Antrag steht dem ausgeschlossenen Mitglied eine Überprüfung durch die nächste Mitgliedersammlung zu. Der Ausschluss wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht über mehr als zwei Jahre erfolgt durch den Schatzmeister im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden („Sprecher“). Der Vorstand kann ein um die Gesellschaft in herausragender Weise verdientes Mitglied zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 8 – Zur Förderung des Gesellschaftszwecks können sich Mitglieder zu Ortsvereinigungen ohne selbstständige Rechtsstellung zusammenschließen. Diese arbeiten im Rahmen der Satzung und nach ergänzenden Richtlinien des Vorstandes. Die Leiter der Ortsvereinigungen werden vom Vorstand ernannt, mit dem sie ihre Tätigkeit abstimmen.
§ 9 – Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags wird vom Vorstand bestimmt. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. In besonderen Fällen kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewährt werden.
§ 10 – Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 – Organe der Gesellschaft sind:
– die Mitgliederversammlung;
– der Vorstand;
– der Wissenschaftliche Beirat.
§ 12 – Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch den Sprecher im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Vorstands. Sie soll mindestens alle vier Jahre erfolgen.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
– die Wahlen zum Vorstand und zum Wissenschaftlichen Beirat;
– die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und des Prüfers sowie deren Genehmigung zur Entlastung des Vorstands;
– die Beschlussfassung über Anträge. Anträge können vom Vorstand und von jedem Mitglied mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich gestellt werden;
– die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
– die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 – Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und besteht aus:
– dem Vorsitzenden (der als „Sprecher“ bezeichnet wird)
– dem Stellvertreter;
– dem Schriftführer
– dem Schatzmeister;
– bis zu drei weiteren Mitgliedern.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand dessen Aufgaben einem anderen Mitglied der Gesellschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung übertragen.
Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und darüber in der Mitglieder-versammlung Rechenschaft abzulegen. Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Ämter als unbesoldete Ehrenämter aus; nur die im Dienste der Gesellschaft getätigten Ausgaben können von der Gesellschaft erstattet werden.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch den „Sprecher“ und durch den Stellvertreter, jeweils für sich allein (Vorstand nach § 26 BGB). Der Vorstand gibt sich zur Durchführung seiner Arbeit eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan.
§ 14 – Der Wissenschaftliche Beirat, dessen Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung jeweils auf vier Jahre gewählt werden, bildet ein Beratungsgremium, das sich aus Persönlichkeiten zusammensetzt, die sich in der Philipp-Mainländer-Forschung und der Erforschung der Schopenhauer-Schule engagiert haben. Es unterstützt im Rahmen der Satzung und auf Ersuchen des „Sprechers“ die wissenschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Der Wissenschaftliche Beirat kann bis zu zehn Mitglieder umfassen.
§ 15 – Bericht und Abrechnung des Schatzmeisters werden nach Ablauf des Geschäftsjahres den Mitgliedern bekannt gegeben. Eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft erfolgt für diesen Zeitraum durch einen Prüfer, der weder dem Vorstand noch dem wissenschaftlichen Beirat angehört. Der Prüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; fällt er vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Vorstand selbst einen Prüfer, der von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Er hat dem Vorstand alljährlich schriftlich, der Mitgliederversammlung spätestens alle vier Jahre schriftlich oder mündlich über seine Tätigkeit zu berichten.
§ 16 – Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks der Gesellschaft fällt ihr Vermögen an die städtische Einrichtung Philipp-Mainländer-Archiv des Archivs im Haus der Stadtgeschichte, Offenbach am Main, das es ausschließlich und unmittelbar für wissenschaftliche Forschungen zu Leben und Werk Philipp Mainländers und für die Erhaltung des Philipp-Mainländer-Archivs verwenden soll.